In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände war die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 18. November 2022 im Interesse des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig. 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung -8-