Aufgrund der nur teilweise vorhanden Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer die ambulant verordnete medikamentöse Behandlung in Eigenregie abgesetzt hatte (Protokoll, S. 11 f. und 19 f.). Nachdem die diversen stationären Behandlungen in der Vergangenheit eine Besserung und Stabilisierung des Zustandsbildes bewirkt hatten, durfte im Zeitpunkt der Klinikeinweisung zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur behandlungsbedürftig, sondern auch behandlungsfähig war.