3.4. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung (Protokoll, 2022, S. 32) kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Die Klinikeinweisung war nicht nur aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung erforderlich, sondern ebenso, um eine weitere Zustandsverschlechterung verbunden mit einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zu verhindern. Aufgrund der nur teilweise vorhanden Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht.