3.3. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einweisung ein aggressives Verhalten gezeigt habe, Wahnvorstellung ersichtlich gewesen seien, seine Absichten schwer zu beurteilen gewesen seien und zudem das Risiko der Verwahrlosung mit Infektionsrisiko bestanden habe (Anordnung der FU, S. 2). Dem Eintrittsgespräch, welches am Tag nach der Einweisung stattgefunden hatte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem verwahrlost-ungepflegten Zustand gewesen sei sowie er im interpersonellen Kontakt misstrauisch, dysphorisch-gereizt und im Verlauf bedrohlich gewirkt habe.