2.3. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Prozessgeschichte, lit. B), wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der früheren Klinikaufenthalte in diagnostischer Hinsicht von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) ausgegangen. Anlässlich der Hospitalisierung im Februar 2021 wurde die Diagnose zu einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 25.0), gewechselt, welche bisher auch weiter vertreten wird (Austrittsbericht vom 18.02.2021, Eintrittsgespräch vom 19. November 2022, S. 2; Verlaufsbericht vom 28. November 2022, Protokoll, 2022, S. 29 f.). Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, an einer psychischen Krank- -6-