439 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den ärztlichen Einweisungsentscheid vom 18. November 2022 sowie gegen den Entscheid betreffend die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 21. November 2022 zuständig. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). -5-