I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt sowohl Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person als auch gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (§ 59 Abs. 1 lit. a und f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB;