Nachdem neben der Beschwerde eine weitere Eingabe notwendig war, jedoch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2022 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.