8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein wichtiger persönlicher Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund seiner Beziehung zu seiner Tochter vorliegt, womit die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2022 aufzuheben. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.