6.3.6.3.5. Was sodann das tadellose Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, wonach er sich verschuldet oder Sozialhilfe bezogen hätte. Gegen den Beschwerdeführer bestehen sodann keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 266). Zudem ist der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Juni 2020 wegen Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz und einer damit verbundenen Busse über Fr. 200.00 (MI-act. 65 f.) – nicht weiter straffällig geworden.