Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter über moderne Kommunikationsmittel erscheint angesichts des Alters der Tochter kaum tauglich. Es ist dem Beschwerdeführer zudem zuzustimmen, wenn dieser vorbringt, die Vorinstanz habe diesbezüglich keine tatsächliche und ungenügende Prüfung vorgenommen, indem sie lediglich festhält, der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Tochter mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchsaufenthalten weiterhin pflegen (act. 26).