Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen für seine Tochter für die Monate Januar bis Juli 2022 nachweislich bezahlte. Auch ist – mangels gegenteiliger Angaben, insbesondere der Ehefrau – davon auszugehen, dass er seiner Unterhaltspflicht immer noch nachkommt. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 13) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter zu bejahen.