Auch erscheint es zu einem gewissen Grad verständlich, dass er zuerst den Entscheid des Gerichts abwarten wollte, um klare Verhältnisse zu schaffen. Dies umso mehr, als er während dieser Zeit – gemäss Aufstellung der Besuchsdaten der Ehefrau – Betreuungsleistungen übernommen und die Tochter mehrfach wöchentlich besucht hatte (MI-act. 228). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nämlich Unterhaltszahlungen auch in Form von Naturalleistungen (insbesondere Betreuungsleistungen) erbracht werden (siehe vorne Erw. II/6.3.6.2).