Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen für seine Tochter für die Monate Januar bis Juli 2022 nachweislich bezahlte. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 13) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass die Unterhaltszahlungen weiter geleistet werden, womit seit Januar 2022 eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter besteht.