reichte der Beschwerdeführer sodann diverse Zahlungsbelege ein, aus welchen hervorgeht, dass er in den Monaten Januar bis April 2022 jeweils Fr. 1040.00 und im Februar 2022 zusätzlich Fr. 372.00 an die Alimenteninkasso Mittelland GmbH überwiesen hatte. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer einen Zahlungsbeleg ein, wonach er im Februar 2022 Fr. 830.00 an die C. Versicherung überwiesen hatte (MI-act. 205 f.). Offensichtlich handelt es sich bei den ersten beiden genannten Beträgen um die Unterhaltszahlungen an die Ehefrau und für seine Tochter. Unklar ist, um was es sich bei der Zahlung an die C. Versicherungsgesellschaft AG handelt.