6.3.6.3.3. Was sodann die wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die durch ihn monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 15. November 2021 festgelegt wurden. Danach hatte er Unterhaltszahlungen an die Ehefrau über Fr. 372.00 von August bis Dezember 2021 bis spätestens am 1. Dezember 2021 zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge wurden ab Januar 2022 auf monatlich Fr. 1'040.00 festgelegt (MIact. 82 ff.).