Das Besuchsrecht wird kontinuierlich und den vorliegenden Umständen entsprechend überwiegend reibungslos ausgeübt. Weiter deuten auch die eingereichten Fotos auf eine in affektiver Hinsicht enge Vater- Tochter-Beziehung hin und der Wille des Beschwerdeführers, eine (enge) affektive Beziehung zu seiner Tochter zu pflegen, ist nach dem Gesagten klar zu erkennen.