Insgesamt ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten eine hinreichend enge affektive Beziehung zu seiner dreijährigen Tochter zuzugestehen. Er hält sich (überwiegend) an die gerichtlich getroffene Regelung, welche zudem über die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehenden Anforderungen an die besondere Intensität der affektiven Beziehung hinausgeht. Das Besuchsrecht wird kontinuierlich und den vorliegenden Umständen entsprechend überwiegend reibungslos ausgeübt.