Es ist somit dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen der Ehefrau nur mit Vorsicht und Zurückhaltung in die Beurteilung einzubeziehen sind. Mit ihrer letzten Eingabe vom 18. April 2023 macht die Ehefrau denn auch nur noch Ausführungen zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer, wobei die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kein Thema mehr ist (act. 58 ff.).