Es geht vorliegend einzig um die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Indem die Vorinstanz auf ein geringes Interesse des Beschwerdeführers an der Beziehung zu seiner Tochter schliesst und sie dabei überwiegend einseitig auf die Aussagen der Ehefrau abstellt, berücksichtigt sie die Gesamtumstände zu wenig. Es ist somit dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen der Ehefrau nur mit Vorsicht und Zurückhaltung in die Beurteilung einzubeziehen sind.