Gegenteilige Anhaltspunkte liegen zumindest nicht vor. Nach dem Gesagten ist von einem wöchentlichen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auszugehen, welcher in der Regel wohl mehrere Stunden dauert. Damit übersteigt der tatsächliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner rund dreijährigen Tochter umfangmässig das Ausmass eines Besuchsrechts, wie es die zivilrechtliche Praxis in der Deutschschweiz bei Kleinkindern in diesbezüglich strittigen Verhältnissen üblicherweise vorsieht (zwei halbe Tage pro Monat; siehe vorne Erw. II/6.3.6.2).