Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der Stellungnahme der Kindsmutter (MI-act. 226 ff.), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter im Zeitraum seit dem Getrenntleben vom 31. Juli 2021 bis Juli 2022 insgesamt 45 Mal besucht hatte und somit bereits vor der gerichtlichen Festlegung des Besuchsrechts am 15. November 2021 seine Tochter regelmässig besuchte. Insgesamt zeugen die 45 Besuche innert 47 Wochen von einem kontinuierlich und regelmässig wahrgenommenen Besuchsrecht durch den Beschwerdeführer. Auch ist davon auszugehen, dass er sein Besuchsrecht aktuell ebenfalls in gleichem Ausmasse wahrnimmt. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen zumindest nicht vor.