6.3.6.3.2. Was die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter angeht, ist sowohl auf dessen Angaben im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mitsamt den dazu eingereichten Belegen als auch auf die Angaben der Kindsmutter (seiner Ehefrau) abzustellen. Letztere wurde im Juni 2022 durch die Vorinstanz schriftlich zur Vater-Kind Beziehung befragt (MIact. 222). Zudem hat sie in ihren E-Mails vom 22. November 2021, vom 19. August 2022 bzw. vom 18. April 2023 an das MIKA (MI-act. 88 ff., 247 ff.; act. 58 ff.) Angaben gemacht, die mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter relevant sind.