Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beziehung des rechtlich und faktisch nicht obhutsinhabenden Beschwerdeführers zu seiner Tochter – namentlich mit Blick auf ihre Intensität in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht – einen wichtigen persönlichen Grund darstellt, der seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Sollte dies zu bejahen sein, hat der Beschwerdeführer – vorbehaltlich allfälliger Erlöschensgründe – einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).