Der Beschwerdeführer habe jeweils spätestens bis Mittwoch der Ehefrau mitzuteilen, wann er seine Tochter mit sich auf Besuch nehme. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und - 20 - Ferienrecht würden die Parteien unter Wahrung des Kindeswohles im gegenseitigen Einvernehmen regeln. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet seiner Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter monatlich ab Januar 2022 Fr. 1'040.00 zu zahlen (MI-act. 82 ff.).