Zum Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers wurde im Urteil festgehalten, in einer ersten Phase sei er berechtigt, die gemeinsame Tochter jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag von 13.30 bis 16.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab April 2022 sei der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tochter jedes Wochenende einen halben Tag am Samstag oder Sonntag, und in einer dritten Phase, ab August 2022, jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag den ganzen Tag mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe jeweils spätestens bis Mittwoch der Ehefrau mitzuteilen, wann er seine Tochter mit sich auf Besuch nehme.