Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 15. November 2021 wurde die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens zur Pflege und Erziehung unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Falls die Kindsmutter den Aufenthaltsort der Tochter ins Ausland verlegen wolle oder der Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen habe, müsse der Beschwerdeführer dem zustimmen. Zum Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers wurde im Urteil festgehalten, in einer ersten Phase sei er berechtigt, die gemeinsame Tochter jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag von 13.30 bis 16.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen.