folglich kein Widerrufsgrund vorliegen, sondern ist lediglich zu prüfen, ob sich die Verweigerung des weiteren Aufenthalts insgesamt als verhältnismässig erweist. Geht es wie vorliegend um die Prüfung eines nachehelichen Härtefalles einer aufenthaltsberechtigten Person, welche mit einer in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Staatsange- hörigen verheiratet war oder ist, ist die Prüfung ebenfalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorzunehmen (siehe vorne Erw. 5).