b AIG). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erloschen ist. Im Zusammenhang mit nicht tadellosem Verhalten steht dabei Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG im Vordergrund, wonach der Anspruch bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG erlischt. Ein allfällig nicht tadelloses Verhalten im Sinne der bun- - 19 -