Hat sich die betroffene Person demgegenüber nicht tadellos verhalten, ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines Härtefalls der weitere Aufenthalt aufgrund des nicht tadellosen Verhaltens verwehrt werden darf: Bestehen beim Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 bzw. 43 AIG) nach Auflösung der Ehegemeinschaft wichtige persönliche Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, hat der Ehegatte einen Anspruch auf Erteilung einer neuen (eigenständigen) Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).