Die migrationsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts beziffert ein übliches Besuchsrecht – für die Westschweiz – auf "jedes zweite Wochenende und zwei Wochen während der Hälfte der Ferien" (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1). In einem Deutschschweizer (Aargauer) Fall, in welchem der wegzuweisende Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem dreijährigen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind geltend machte, bezifferte das Gericht ein übliches Besuchsrecht sodann auf "mindestens jedes zweite Wochenende" (Urteil des Bundesgerichts 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022, Erw.