Über die familiäre Beziehung zu seiner aufenthaltsberechtigten Tochter (siehe hinten Erw. II/6.3.6.3) hinaus sind schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich. Aus den Akten geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden Onkel hat, mit welchem er vorübergehend nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung zusammenwohnte (MI-act. 71). Weitere soziale Beziehungen des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist ebenfalls nicht erkennbar.