6.2.2. Vorliegend haben die Eheleute von der Heirat am 3. Mai 2019 bis längstens am 31. Juli 2021 – mithin während maximal zwei Jahren und drei Monaten – in der Schweiz in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A). Damit hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert und eine Wiederaufnahme desselben ist nicht absehbar, weshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.