ab dem 3. Mai 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2021 von seiner Ehefrau getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, der Beschwerdeführer macht dahingehend nichts Gegenteiliges geltend (siehe vorne Erw. II/1.2), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.