Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner formell weiterbestehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich auf die Nachzugsbestimmungen des FZA berufen. Ausweislich der Akten und gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz sind die Eheleute jedoch gerichtlich getrennt. Damit ist von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermag. Ebenfalls ausser Betracht fällt – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA.