Seine Wegweisung aus der Schweiz würde ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu seiner Tochter darstellen und würde ganz sicher nicht dem Kindswohl entsprechen. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, es seien keine privaten oder öffentlichen Interessen ersichtlich, welche eine Wegweisung rechtfertigen würden. Im Gegenteil, diese hätte negative Konsequenzen für alle Beteiligten. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA -7-