1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter sei klar erfüllt und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Zudem bestehe zu ihr auch eine besonders enge affektive Beziehung. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Kindsmutter und seiner Noch- Ehefrau seien mit grosser Sorgfalt zu berücksichtigen, da das Verhältnis zu ihr angespannt sei.