Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner aufenthaltsberechtigen Tochter sei – unter Berücksichtigung der affektiven und der wirtschaftlichen Komponente – nicht dergestalt, dass allein deswegen von einem wichtigen persönlichen Grund für den weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden könne. Weiter sei auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zudem auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art.