Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner aufenthaltsberechtigen Tochter sei – unter Berücksichtigung der affektiven und der wirtschaftlichen Komponente – nicht dergestalt, dass allein deswegen von einem wichtigen persönlichen Grund für den weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden könne.