Die Eheleute seien jedoch seit dem 31. Juli 2021 getrennt und es gäbe keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme der Ehe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Auf- -6-