EFTA aufgrund seiner Ehe mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen und den entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen erteilt worden. Die Eheleute seien jedoch seit dem 31. Juli 2021 getrennt und es gäbe keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme der Ehe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne.