Mit E-Mail vom 19. August 2022 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut an das MIKA (MI-act. 247 ff.), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. September 2022 wiederum Stellung nahm (MI-act. 262 f.). Auf telefonische Nachfrage teilten die Betreibungsämter der Gemeinden R. und S. der Vorinstanz am 16. September 2022 mit, gegen den Beschwerdeführer seien keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (MI-act. 266). Am 11. Oktober 2022 meldete die Gemeinde T. dem MIKA den Zuzug des Beschwerdeführers (MI-act. 270). Die Vorinstanz erliess am 21. Oktober 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.)