Die Vorinstanz tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen und ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers um eine detaillierte Stellungnahme betreffend die Vater-Kind Beziehung, insbesondere zur tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts und zur Leistung von Unterhaltszahlungen (MIact. 222). Die Ehefrau reichte am 20. Juli 2022 eine Stellungnahme ein (MIact. 226 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2022 Stellung (MI-act. 239 ff.). Mit E-Mail vom 19. August 2022 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut an das MIKA (MI-act.