Am 7. April 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der am 30. November 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 167 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 178 ff.).