Die Obhut über die gemeinsame Tochter wurde der Ehefrau zugeteilt. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung monatlicher Beiträge an den Unterhalt der Tochter verpflichtet und ihm wurde ein Besuchsrecht eingeräumt (MI-act. 82 ff.). Nachdem das MIKA diverse Abklärungen vorgenommen hatte (MIact. 73 f., 75 f., 88 ff., 102 f.), gewährte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2022 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung (MI-act. 106 f.). Dieser nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2022 Stellung (MIact. 128 ff.). Am 17. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim MIKA weitere Unterlagen ein (MI-act. 148 ff.).