2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 302.00, gesamthaft Fr. 2'302.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Gemeinderat R. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Sie haften dafür solidarisch. - 16 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat R. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat