Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der Streitwert ist dabei eher in der oberen Hälfte des Streitwertrahmens (Fr. 0 bis Fr. 20'000.00) anzusiedeln. Berücksichtigt man weiter den durchschnittlichen Aufwand des Anwalts des Gemeinderats R. sowie die mittlere Schwierigkeit des Falles, so erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.