II/4.4). Dazu existieren im vorliegenden Fall keine Angaben seitens der Bauherrschaft, der Parteien oder der Vorinstanz. Nach Schätzung des Verwaltungsgerichts dürften sich jedoch die auf einen Terrassenteil und die Aussentreppe des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ddd beschränkenden Bau- und Rückbaukosten auf maximal Fr. 20'000.00 belaufen.