Bei Streitigkeiten rund um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestimmt sich der Streitwert in der Regel nach der finanziellen Belastung der Bauherrschaft, die mit der Befolgung (einer beantragten oder beabsichtigten) Wiederherstellungsverfügung gesamthaft verbunden sind, Konkret geht es einerseits um die Abbruch- und Wiederherstellungskosten, andererseits um den Verlust nutzlos gewordener Investitionen, mithin der Baukosten einschliesslich der Projektierungskosten (vgl. dazu die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.513 vom 21. August 2018, Erw. II/7.2, und WBE.2014.297 vom 12. Dezember 2014, Erw. II/4.4).