Als vollständig unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit gemäss § 33 Abs. 3 VRPG zu tragen und keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten aus der anwaltlichen Vertretung vor Verwaltungsgericht. Eine entsprechende Parteientschädigung steht hingegen dem obsiegenden Gemeinderat R. gegenüber den Beschwerdeführern zu, die dafür wiederum solidarisch haften, während der nicht anwaltlich vertretenen Vorinstanz gestützt auf § 29 VRPG keine Parteikosten zu ersetzen sind.